Du bist dieBasis 
         Du hast die Wahl

Satzung des Gebietsverbands Brandenburg Süd

Beschlossene Fassung vom 22. Januar 2022

Präambel

Die Basisdemokratische Partei Deutschland ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes. Sie vereinigt ALLE Menschen ohne Unterschied, die bei der Erhaltung und Weiterentwicklung eines demokratischen Rechtsstaates und einer gerechten, freiheitlichen und solidarischen Gesellschaft mitwirken wollen. Mitglieder und Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Femininum bzw. Maskulinum bezeichnet.

§1 Name, Tätigkeitsgebiet und Sitz 

(1) Der Gebietsverband Brandenburg Süd, Kurzform „dieBasis BB Süd“ ist eine Gliederung des Landesverbandes Brandenburg der  Basisdemokratischen Partei Deutschland. 

(2) Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Landkreise DahmeSpreewald, Teltow-Fläming, Elbe-Elster und Oberspreewald Lausitz des Bundeslandes Brandenburg.

(2a) Auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes können weitere Landkreise aufgenommen werden.

(3) Der Sitz des Gebietsverbands ist:

Märkische Straße 65a
15806 Zossen 


Rehfährte 5
15754 Heidesee

§2 Ortsverbände 

(1) Ortsverbände können erst nach dem ersten ordentlichen Kreisparteitag gegründet werden.

(2) Die Gründung von Ortsverbänden ist dem Gebietsverband Brandenburg Süd anzuzeigen. 

(3) Diese sollen die basisdemokratisch orientierte Parteiarbeit vor Ort sicherstellen. In den Ortsverbänden entstehen Ideen für Aktivitäten, die Umsetzungsplanung und deren Durchführung.

(4) Ortsgruppen können alternativ zu Ortsverbänden jederzeit von Mitgliedern ins Leben gerufen werden, um sich unbürokratisch regional zu vernetzen und zu organisieren. Eine Ortsgruppe ist keine Gliederung im Sinne der Satzung.

§3 Mitgliedschaft 

(1) Jedes Mitglied gehört grundsätzlich zunächst der Parteigliederung an, in deren Zuständigkeitsgebiet es seinen Hauptwohnsitz hat. 

(2) Der Aufnahme-/Verifizierung-Prozess (Gespräch und Prüfung der Daten des Antrages) neuer Mitglieder wird durch den Vorstand vorgenommen. Wenn sich eines der Mitglieder des Gebietsverbandes für diese Aufgabe interessiert, kann dieses Amt auch an dieses delegiert werden. Insofern es Unklarheiten oder Unsicherheiten während des Aufnahme-Prozesses gibt, wird der Antrag durch den verantwortlichen Bearbeiter zur Beschlussfassung an den Vorstand weitergeleitet.

§4 Organe des Gebietsverbands  

(1) Der Vorstand des Gebietsverbands besteht aus

  1. Vorsitzende/r
  2. Stellvertrete/r Vorsitzende
  3. Schatzmeister/in
  4. Möglichst vier Beisitzern, dabei möglichst einem Beisitzer aus jedem der oben genannten Landkreise/li>

(2) Der Gebietsparteitag ist das oberste Organ des Gebietsverbandes und findet als Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes statt. Die  Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Rundschreiben (postalisch oder E-Mail) an die Mitglieder der Partei. Die Einladungen zu ordentlichen Gebietsparteitagen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen abzusenden. 

(3) Der Vorstand kann nach Antrag der Mitgliederversammlung um weitere Beisitzer erweitert werden.

(4) Der Gründungsvorstand organisiert nach einem Jahr der Tätigkeit Neuwahlen und tritt zurück

§5  Aufgaben des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes liegen vor allem in der Organisation zentraler Tätigkeiten und der Koordinierung der horizontalen und vertikalen Vernetzung sowie dazugehöriger Verteilung von Informationen. Weitere Aufgaben sind:

(1) Benennung von Basispaten zur Verifizierung & Betreuung neuer Mitglieder

(2) Nach der Mitgliedsaufnahme die Übermittlung aller nötigen Informationen an die neuen Mitglieder, sowie deren Vernetzung mit vorhandenen Ortsgruppen oder alternativ mit Mitgliedern in Wohnortnähe

(3) Verwaltung der Finanzen

(4) Organisation regelmäßiger Vorstandsmeetings

(5) Organisation regelmäßiger (mind. zwei pro Kalenderjahr) Gebietsverbandstreffen

(6) Organisation von Parteitagen bzw. Mitgliederversammlungen

(7) Verbindliche interne und externe Kommunikation über die E-Mail-Adressen des Gebietsverbandes, oder/und den Postweg

(8) Schnittstellenfunktion zum Landesverband und Kreisverbänden sowie den Ortsgruppen

(9)  Organisation von Wahlkampagnen im Gebietsverbandsgebiet

§6 Abwahl eines Vorstandsmitgliedes  

(1) Einem Mitglied des Vorstandes kann mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der Vorstandsmitglieder das Vertrauen entzogen werden. Innerhalb von zwei Wochen wird dieser Entschluss an alle Mitglieder des Gebietsverbandes mit ausführlicher Stellungnahme kommuniziert. Spätestens nach sechs Wochen findet dazu eine Mitgliederversammlung statt, auf welcher der Vorgang noch einmal ausführlich besprochen wird. Wenn die anwesenden Mitglieder mit 2/3 die Abwahl bestätigen, findet innerhalb von drei Monaten die Neuwahl der Vorstandsposition statt.

(2) Ausgenommen ist die Neubesetzung des Schatzmeisters. Hier gilt die Bundesregelung und es erfolgt eine umgehende kommissarische Neubesetzung aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.

(3) Für Mitglieder gelten die Regelungen der Bundessatzung. Nach dieser können min. 25% der Mitglieder, jederzeit einen außerordentlichen Parteitag anberaumen und eventuelle Probleme bzw. Abwahlen zur Abstimmung bringen.

  1. Die Kommunikation an alle Mitglieder des Gebietsverbandes kann alternativ über den Landesverband erfolgen.
    Dieser Weg benötigt die schriftliche Unterstützung von mindestens 10 Mitgliedern des Gebietsverbandes.

§ 7 Transparenz der Vorstandsarbeit

(1) Um jedem Mitglied des Gebietsverbandes jederzeit den Einblick in die Arbeit des Vorstandes zu gewähren, finden Gebietsverbands-/Vorstandsmeetings öffentlich per Videokonferenz statt. Der Link zur Videokonferenz wird in regelmäßigen Abständen (einmal im Monat) an die Mitglieder per E-Mail kommuniziert. 

(2) Protokolle der Vorstandsmeetings können von jedem Mitglied in der Nextcloud eingesehen werden.

§8 Freigaberegelung im Bereich Finanzen

(1)Alle Ein-/Ausgaben werden durch den Schatzmeister in einem halbjährlichen Finanzbericht dokumentiert und allen Mitgliedern des Gebietsverbandes Brandenburg Süd über geeignete Wege zugestellt werden.

(2) Bankauszüge sind den zwei vertretungsberechtigten Vorständen (Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender) monatlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Vorstand kann Ausgaben bis zu 1.000,00 EUR (eintausend) pro Monat ohne Abstimmung mit den Mitgliedern tätigen. Diese sind zuvor im Vorstandsmeeting abzustimmen. Dazu müssen mindestends drei Vorstandsmitglieder anwesend sein.

(4) Bei Ausgaben, die den Betrag aus Punkt (3) übersteigen, müssen zusätzlich zu Punkt (3) alle Mitglieder zur nächsten Vorstandssitzung eingeladen werden. In der Einladung muss über die beabsichtigten Ausgaben informiert werden. Die Entscheidung erfolgt in der  Vorstandssitzung durch alle teilnehmenden Mitglieder. Es genügt die einfache Mehrheit.

(5) Ausgaben die den aktuellen Kontostand übersteigen, dürfen NICHT getätigt werden.

§ 9 Geltung der Satzung

(1) Die Bestimmungen der Landes- und Bundessatzung gehen dieser Satzung vor. Widersprechende Bestimmungen dieser Gebietsverbandssatzung sind nichtig.

(2) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt; in einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.

§ 10 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 22. Januar 2022 beschlossen und tritt mit der Unterzeichnung durch 16 anwesende Mitglieder in Kraft. 

© Copyright 2022 - dieBasis Gebietsverband Brandenburg Süd